Rechtliches
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
In diesem Basisinformationsblatt («BIB») werden die grossen Leitprinzipien des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) dargestellt.
1. Allgemeine informationen: ziele des gesetzes
Das Finanzdienstleistungsgesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und hat Folgendes zum Ziel:
- Stärkung des Anlegerschutzes;
- Festlegung von Verhaltensregeln in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten und die Erbringung von Finanzdienstleistungen;
- Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Finanzdienstleistern.
2. Anwendungsbereich und Identifizierung des Finanzdienstleisters
Das FIDLEG, das für die meisten seiner Bestimmungen eine Übergangsfrist zum 1. Januar 2022 vorsieht, gilt für alle professionellen Finanzdienstleister («FDL»), zu denen auch Banken sowie Emittenten und Anbieter von Finanzinstrumenten in der Schweiz gehören.
In diesem Zusammenhang unterliegt auch die CBH Compagnie Bancaire Helvétique SA («CBH» oder die «Bank») dem FIDLEG. Die Adresse des Hauptsitzes der Bank ist:
CBH Compagnie Bancaire Helvétique SA
Boulevard Emile-Jaques-Dalcroze 7
1204 Genf
Schweiz
CBH ist als Bank und Wertpapierhaus ordnungsgemäss zugelassen und unterliegt der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA – Laupenstrasse 27, 3003 Bern). Darüber hinaus ist CBH insbesondere Mitglied der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Einlagensicherung der Schweizer Banken und Wertpapierhäuser.
CBH ist eine unabhängige, familiengeführte Privatbank und konzentriert sich auf das Vermögensverwaltungsgeschäft für private und institutionelle Kunden. CBH bietet damit Dienstleistungen in den Bereichen Wealth Management und Asset Management sowie Family Office Lösungen an.
Das FIDLEG gilt somit für CBH, wenn sie folgende Finanzdienstleistungen erbringt:
- Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten,
- Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente,
- Wealth Management,
- Anlageberatung,
- die Gewährung von Krediten für Geschäfte mit Finanzinstrumenten.
3. Kundeneinstufung
Das FIDLEG sieht vor, dass Institute, die dem Gesetz unterstellt sind, ihre Kunden in eine der folgenden drei Kategorien einteilen, die den Grad des Schutzes und die vorgesehen Anforderungen im Hinblick auf Informationen, Kontrolle und Dokumentation beeinflussen: «Privatkunden», «Geschäftskunden», «institutionelle» Kunden.
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Kunden sind von Amts wegen in einer dieser drei Kundenkategorien eingestuft, können aber eine Änderung der Klassifizierung beantragen (Opting-in/Opting-out, siehe nächster Punkt 4):
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4. Änderung der einstufung
Das FIDLEG sieht auf schriftliche Anfrage des Kunden und unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen erfüllt sind, Möglichkeiten zur Änderung der Einstufung vor.
4.1 Änderung in eine Einstufung, die einen geringeren Schutz gewährt (Opting-out)
Ein Privatkunde kann in den folgenden Fällen als «Geschäftskunde» gelten:
- Der Kunde verfügt (1) über ein Vermögen von mindestens CHF 500’000 und (2) aufgrund seiner persönlichen Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrung oder einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die notwendigen Kenntnisse, um die Risiken von Anlagen zu verstehen.
oder
- Der Kunde verfügt über ein Vermögen von mindestens CHF 2 Mio.
Von den oben genannten Beträgen ausgenommen sind Direktanlagen in Immobilien, Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
Folgende Kunden können als «institutionelle» Kunden eingestuft werden:
- Schweizer oder ausländische kollektive Kapitalanlagen (oder deren Verwaltungsgesellschaften), die keiner Aufsicht unterliegen
- Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen und andere der beruflichen Vorsorge dienende Träger, sofern sie über eine professionelle Tresorerie verfügen.
4.2 Änderung in eine Einstufung, die einen erweiterten Schutz gewährt (Opting-in)
- Ein «Geschäftskunde» kann verlangen, wie ein «Privatkunde» behandelt zu werden.
- Ein «institutioneller» Kunde kann verlangen, wie ein «Geschäftskunde» behandelt zu werden.
5. Verhaltensregeln
Verhaltensregeln sind ein wichtiger Bestandteil des Anlegerschutzes. Aus diesem Grund verpflichtet das FIDLEG die FDL, bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen für «Privat-» und «Geschäftskunden» die Aufsichtspflichten zu erfüllen. Diese Verhaltensregeln gelten daher nicht für «institutionelle» Kunden.
5.1 Informationspflicht
Um dieser Informationspflicht nachzukommen, stellen die FDL ihren Kunden (i) Informationen über den FDL (z. B. eine Informationsbroschüre mit Namen, Anschrift, Tätigkeitsbereich usw.) und (ii) Informationen über Finanzdienstleistungen zur Verfügung, die der FDL erbringen kann.
Alle diese Informationen zur CBH sind unten unter den Abschnitten 7, 8 und 9 zu finden. Die Bank stellt den Kunden auf Wunsch auch ihre Präsentationsbroschüre zur Verfügung. Darüber hinaus sind alle relevanten Informationen auch auf der CBH-Website verfügbar, unter der Rubrik «Rechtliches», die hier aufgerufen werden kann.
Darüber hinaus informieren die FDL ihre Kunden über Finanzdienstleistungen, Kosten, Produkte und Risiken. Insbesondere werden die Kunden über (i) die Finanzdienstleistung, die Gegenstand der individuellen Empfehlung ist, und die damit verbundenen Risiken und Kosten (ii) über die wirtschaftlichen Beziehungen des FDL zu Dritten im Hinblick auf die betreffende Finanzdienstleistung und (iii) über das für die Auswahl der Finanzinstrumente durch den FDL berücksichtigte Marktangebot informiert.
Darüber hinaus wird den «Privatkunden» ein Basisinformationsblatt («BIB») über Finanzinstrumente wie Investmentfonds und strukturierte Produkte zur Verfügung gestellt, wenn der Erwerb nicht im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats mit Ermessensspielraum erfolgt. Im Rahmen individueller Empfehlungen bietet das BIB den Kunden Informationen über die Merkmale, Risiken und Kosten des betreffenden Finanzinstrumentes, was einen leichteren Vergleich zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten ermöglicht.
Erfolgt die Beratung oder die Empfehlung nicht im persönlichen Gespräch vor Ort, so kann das BIB nach Abschluss der Transaktion den Kunden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie dem zuvor zugestimmt haben.
5.2 Angemessenheit und Eignung der Finanzdienstleistungen
Die Verpflichtung des FDL, die Angemessenheit und Eignung der Finanzdienstleistungen für seine Kunden zu überprüfen, variiert je nach den Finanzdienstleistungen, die den Kunden angeboten werden:
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Ist es aufgrund Informationen seitens des Kunden nicht möglich, die Angemessenheit oder Eignung zu beurteilen, teilt der FDL dies dem Kunden vor der Erbringung der Finanzdienstleistung mit.
Stellt der FDL fest, dass ein Finanzinstrument für einen Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, wird der FDL dem Kunden vor der Erbringung der Finanzdienstleistung davon abraten.
Bei mehreren Kontoinhabern oder wirtschaftlich Berechtigten:
- die Elemente, die die Überprüfung der Kenntnisse und Erfahrung ermöglichen, beziehen sich grundsätzlich auf die Kontoinhaber oder wirtschaftlich Berechtigten der Kundenbeziehung. In bestimmten Situationen können andere Personen, wie z. B. ein Vertreter (auf Wunsch des Kunden), oder die von einer operativen Gesellschaft autorisierten Personen berücksichtigt werden;
- bei der Überprüfung der Angemessenheit ist stets die Gesamtsituation der Inhaber oder der wirtschaftlich Berechtigten der Kundenbeziehung zugrunde zu legen. Um somit das höchste Schutzniveau gemäss dem FIDLEG zu gewährleisten, werden die Kontoinhaber/wirtschaftlich Berechtigten in die Kategorie eingestuft, die das höchste Schutzniveau gewährleistet (wird zum Beispiel ein Konto von einem privaten Kontoinhaber und einem geschäftlichen Kontoinhaber gemeinsam eröffnet, gilt die Einstufung als «Privatkunde»).
5.3 Dokumentation und Rechenschaft
Die Dokumentations- und Rechenschaftspflicht bedeutet, dass der FDL:
1.die folgenden Elemente dokumentiert:
- die vereinbarten und den Kunden erbrachten Finanzdienstleistungen sowie die von den Kunden übermittelten Informationen, auf die sich die FDL bei der Vereinbarung und Erbringung der Finanzdienstleistung stützen;
- die Tatsache, dass der FDL vor der Erbringung der Finanzdienstleistung keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung vorgenommen hat
- die Bedürfnisse des Kunden und die zugrunde liegenden Gründe für jede Empfehlung im Rahmen der Anlageberatung
2.auf Kundenwunsch folgende Angaben machen und Rechenschaft darüber ablegen muss:
- die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen sowie deren Kosten
- die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung der Kundenportfolios
- die Dokumentation zu Punkt 1.
5.4 Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
Die Verpflichtung der FDL, in Bezug auf Kundenaufträge transparent und sorgfältig vorzugehen, bedeutet, dass FDL:
- die Grundsätze von Treu und Glauben und Gleichbehandlung anwenden;
- Kundenaufträge optimal ausführen, indem sie das bestmögliche Ergebnis in Bezug auf Preise, Schnelligkeit und Qualität bei der Ausführung von Kundenaufträgen gewährleisten und dabei den Preis des Finanzinstrumentes und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten berücksichtigen. Bei bestimmten Aufträgen, Finanzinstrumenten, Märkten oder Marktbedingungen haben jedoch andere Ausführungsfaktoren die gleiche Bedeutung oder sind wichtiger als der Preis, um eine bestmögliche Ausführung zu gewährleisten;
- Finanzinstrumente aus Kundenportfolios nur dann als Gegenpartei verleihen oder als Vermittler übertragen, wenn sie von den Kunden dazu im Voraus ausdrücklich autorisiert wurden.
6. Schlichtungsorgan
CBH legt grossen Wert auf die Kundenzufriedenheit. Eine Beschwerde kann jederzeit schriftlich an die Bank übermittelt werden. Sie wird unverzüglich bearbeitet und ermöglicht eine Verbesserung der Bankleistungen. Wenn CBH jedoch die Erwartungen seiner Kunden nicht erfüllt, steht sie zur Verfügung, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Sollten die Kunden trotz der Gespräche mit CBH die Lösungen als nicht zufriedenstellend erachten, haben sie die Möglichkeit, sich an den Schweizerischen Bankenombudsman zu wenden:
Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach
8021 Zürich
Schweiz
Dieses Organ, das neutral und kostengünstig, ggf. sogar kostenlos ist, wird die Forderung nach Schlichtung und die Situation dann fair und unparteiisch prüfen.
Informationen zum Verfahren für Schlichtungsanträge sind auf der Website des Ombudsman verfügbar und können von den Verwaltern eingeholt werden.
7. Informationen über finanzdienstleistungen
Wie unter Punkt 2 dargelegt, bietet die Bank Dienstleistungen in den Bereichen Wealth Management, Asset Management und Family Office Lösungen an. Dazu zählt insbesondere:
- Die Vermögensverwaltung, die auf einem Vermögensverwaltungsmandat beruht, mit dem der Kunde der Bank sein Vermögen zur Verwaltung durch die Bank im Rahmen ihrer Anlagepolitik anvertraut, wobei die Art der Verwaltung davon abhängig ist, welches Risikoprofil für den Kunden erstellt wird und welches Risikoprofil für das Portfolio gewählt wird. Im Rahmen des Vermögensverwaltungsmandats trifft die Bank die Anlageentscheidungen. Die Transaktionen werden ohne vorherige Information des Kunden durchgeführt.
- Die Anlageberatung, die von der Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages erbracht wird. Die Bank empfiehlt dem Kunden ein oder mehrere Finanzinstrumente unter Berücksichtigung des gesamten Portfolios des Kunden entsprechend dem Risikoprofil des Kunden und dem gewählten Risikoprofil für das Portfolio. Im Rahmen der Anlageberatung obliegt die Anlageentscheidung und damit die Entscheidung, ob den Anlageempfehlungen der Bank Folge geleistet wird, ausschliesslich dem Kunden. Die Bank weist darauf hin, dass sie keine Anlageberatung im Zusammenhang mit Einzelgeschäften ohne Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolios anbietet.
- Die reine Ausführung von Aufträgen («Execution-Only») bedeutet, dass der Kunde einen Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt und die Bank diesen ausführt. Die Leistungen, die sich auf die Ausführung oder Übermittlung von Aufträgen beschränken, richten sich an Anleger, die vollständige Autonomie und Unabhängigkeit bei der Verwaltung ihres Vermögens wünschen oder diese Verwaltung an einen unabhängigen Vermögensverwalter übertragen haben. Die Bank erstellt kein Anlegerprofil, berät den Kunden in keinerlei Weise zu Anlagen, und empfiehlt ihm auch nicht, Wertpapiere oder Finanzinstrumente zu kaufen oder zu verkaufen, und überwacht auch die Entwicklung des Portfolios nicht. Der Kunde verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung, um seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und ist in der Lage, die eingegangenen Risiken korrekt einzuordnen. Die Analyse von Finanzinstrumenten und Risiken obliegt somit ausschliesslich dem Kunden oder seinem Vermögensverwalter. Die Bank überprüft die Angemessenheit oder Eignung der Transaktion nicht und wird in der Folge nicht auf eine fehlende Prüfung aufmerksam machen.
- Gewährung von Krediten für Geschäfte mit Finanzinstrumenten (Lombardkredit): die Gewährung von Krediten, um weitere Investitionen in Finanzinstrumente vorzunehmen, gilt als eine Finanzdienstleistung, die den Verhaltensregeln des FIDLEG unterliegt.
Im Rahmen der Erbringung ihrer Finanzdienstleistungen informiert die Bank ihre Kunden über die damit verbundenen Kosten. Die Information des Kunden über die Kosten und Gebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung, durch Übergabe der Tarifbroschüre und während der Geschäftsbeziehung durch jede formalisierte Entscheidung über die Anwendung einer bestimmten Preisgestaltung.
Darüber hinaus können zusätzliche Informationen zu den mit einem Finanzinstrument verbundenen Kosten im Basisinformationsblatt (BIB) oder im Prospekt enthalten sein, sofern diese Unterlagen für die betreffende Art von Finanzinstrumenten vorliegen.
In jedem Fall sind die tatsächlichen Kosten und Gebühren in Verbindung mit den Transaktionen auf den entsprechenden Vordrucken angegeben.
8. Depotbankservice für unabhängige Vermögensverwaltungen
Die Bank erbringt Depotdienstleistungen für Kunden, die von unabhängigen Vermögensverwaltungen betreut werden. Bei dieser Konstellation unterhalten die betroffenen Kunden eine «Execution-Only»-Beziehung mit der Bank. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen obliegen folgende Pflichten ausschliesslich dem Vermögensverwalter (nicht vollständige Auflistung):
- ein Anlegerprofil und Risikoprofil der Kunden erstellen;
- die Kontrolle der Eignung und Angemessenheit der Beratungs- oder Verwaltungsleistungen gewährleisten;
- den Kunden das Basisinformationsblatt und den gesetzlich erforderlichen Prospekt bei dem Vorschlag von Finanzprodukten zur Verfügung zu stellen.
Die Kontoverwaltung und die daraus resultierende Performance liegen in der alleinigen Verantwortung des unabhängigen Vermögensverwalters.
9. Allgemeine risiken in verbindung mit finanzinstrumenten
Der Handel mit und das Halten von Finanzinstrumenten bieten Chancen und sind mit finanziellen Risiken verbunden. Die Kunden müssen die Risiken verstehen, die mit den verschiedenen gewünschten und genutzten Instrumenten verbunden sind. Zu diesem Zweck stellt die Bank ihren Kunden die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der SBVg zur Verfügung.
Diese Broschüre wird den Kunden bei der Kontoeröffnung zur Verfügung gestellt und ist auch auf der Swissbanking Website erhältlich. Kunden können sich bei Fragen diesbezüglich auch an ihren Verwalter wenden.
10. Umgang mit interessenkonflikten
Um Risiken von Interessenkonflikte mit ihren Kunden präzise festzustellen, erfasst die Bank die Aktivitäten, die sie in eigenem Namen durchführt, die Aktivitäten, die sie im Namen von einem oder mehreren Kunden durchführt, die Interaktionen mit dritten Dienstleistern sowie die Aktivitäten ihrer Mitarbeitenden.
Die unten aufgeführten Situationen (nicht vollständige Liste) können zu Interessenkonflikten führen, wenn die Bank im Auftrag ihrer Kunden handelt:
- Empfehlung von Finanzinstrumenten, in denen die Bank eine Position hält;
- Empfehlung von Finanzinstrumenten, die von der Bank ausgegeben werden, an die Kunden;
- Nostro-Transaktionen;
- Zuteilung von Aufträgen bei der Erteilung von Sammelaufträgen;
- Preisfestlegung bei einer zwischen zwei Kunden der Bank durchgeführten Transaktionen;
- Anreize von Dritten (Retrozessionen, finanzielle Vorteile);
- Transaktionen ohne wirtschaftliche Interessen.
Die Bank kann ebenfalls in den folgenden Fällen mit einem Interessenkonflikt konfrontiert sein:
- Vergütung der Mitarbeitenden und unabhängigen Berater/externen Vermögensverwalter (sofern dies zulässig ist) in Abhängigkeit von ihrer Leistung;
- Transaktionen der Mitarbeitenden in ihrem eigenen Namen;
- Anreize von Dritten für die Mitarbeitenden (Geschenke, Einladungen);
- Private Mandate der Mitarbeitenden.
Die Bank hat eine Reihe organisatorischer Massnahmen eingerichtet, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen auftreten könnten, und somit eventuelle Nachteile auszuschliessen, die sich aus diesen Konflikten für die Kunden ergeben könnten:
- Aufgabentrennung: die Bank verpflichtet sich, angemessene Massnahmen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass zwei Abteilungen (im Falle einer gemeinsamen Verwaltung), bei denen es zu Interessenkonflikten kommen könnte, von verschiedenen Führungskräften verwaltet und geleitet werden.
- Informationssperren (Chinese walls): gegebenenfalls sorgt die Bank dafür, den Fluss von Insiderinformationen zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen oder innerhalb einer spezifischen Abteilung zu beschränken, durch eine Trennung der Räumlichkeiten, des Personals, der Berichtslinien, der Unterlagen und der Informationssysteme.
- Grundsatz Need to know: die Bank achtet darauf, dass die Mitarbeitenden nur die Informationen erhalten, die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
- Preiskontrolle bei einer Transaktion zwischen zwei Kunden der Bank: die Bank hat Kontrollen der wirtschaftlichen und preislichen Begründung von zwischen zwei Kunden der Bank durchgeführten Transaktionen eingerichtet.
- Zuteilung von Sammelaufträgen: Die Bank untersagt die Bearbeitung von Sammelaufträgen ohne vorherige Zuteilung der Aufträge.
- Transparenz bei der Vergütung:
- In den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Depotbedingungen» sowie in den verschiedenen Vertragsdokumenten der Bank, insbesondere in den Verträgen für die Vermögensverwaltungs- und Beratungsmandate, sind Situationen aufgeführt, in denen die Bank Provisionen, Retrozessionen oder andere Arten von Vergütung von Dritten erhalten kann. Die Bank sorgt dafür, dass die Kunden über die Spannen der erzielten Vergütung von Dritten informiert werden, mit denen die Bank wirtschaftliche Beziehungen unterhält; diese Vorteile oder Vergütungen können in Verbindung mit den auf Wunsch der Kunden gehaltenen, gelieferten oder gekauften Produkte entstehen.
- Wenn die Kunden Dienste eines unabhängigen Finanzberaters oder eines externen Vermögensverwalters erhalten, kann die Bank diesem einen Teil der Einnahmen aus dieser Beziehung zurückzahlen. Es obliegt dem unabhängigen Finanzberater oder dem externen Vermögensverwalter, den Kunden über die Vergütung zu informieren, die er erhält.
- Verpflichtungen der Mitarbeitenden: die Mitarbeitenden der Bank müssen sämtliche Interessenkonflikte, Aktivitäten oder Anlagen melden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, objektiv und unparteiisch Finanzdienstleistungen zu erbringen. Zudem hat die Bank interne Richtlinien verabschiedet, dass sämtliche Kunden fair behandelt werden und in ihrem besten Interesse gehandelt wird. Für die Mitarbeitenden der Bank werden Schulungen organisiert, um sie zu sensibilisieren und/oder sie an die Vorgaben im Hinblick auf die Feststellung und den Umgang mit Interessenkonflikten zu erinnern.
- Verbot der Vorteilsannahme: die Bank hat in ihren Reglementen und internen Richtlinien ihre Politik im Hinblick auf Vorteilsnahme durch ihre Mitarbeitenden definiert (beispielsweise Geschenke, Einladungen), insbesondere das Verbot für Mitarbeitende, Gefälligkeiten oder sonstige Vorteile zu gewähren oder anzunehmen, die über soziale Gepflogenheiten hinausgehen.
Die Bank hält jederzeit die Grundsätze ihrer Politik zur Prävention, Handhabung und Minderung von Interessenkonflikten ein.
Wenn die oben aufgeführten organisatorischen oder administrativen Massnahmen nicht ausreichen, um mit einer angemessenen Sicherheit zu gewährleisten, dass die Risiken der Beeinträchtigung der Kundeninteressen vermieden werden, informiert die Bank die betroffenen Kunden, bevor sie in ihrem Namen handelt. Diese Information ist ausreichend detailliert, damit die betroffenen Kunden einen informierten Entscheid über die Dienstleistung, die von dem Interessenkonflikt betroffen ist, treffen können.
11. Sonstige hinweise
Dieses Informationsblatt richtet sich ausschliesslich an die Kunden der CBH Compagnie Bancaire Helvétique SA.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle weiteren Bedingungen und alle Verträge mit CBH gelten und bleiben in Kraft.
Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung dieses Informationsblattes kann CBH nicht für die Angemessenheit, Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts verantwortlich gemacht werden, sofern einige der Informationen, die über dieses Informationsblatt zur Verfügung gestellt wurden, seit dessen Übergabe an die Kunden geändert worden sind.
Begriffsbestimmungen
Professionelle Tresorerie: Ein Unternehmen verfügt über eine professionelle Tresorerie, wenn intern oder extern eine erfahrene Person mit Qualifikationen im Finanzbereich beauftragt wird, die finanziellen Ressourcen langfristig zu verwalten.
Grosse Unternehmen: Bei einem grossen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen, das zwei (2) der folgenden Werte überschreitet:
- eine Bilanzsumme von CHF 20 Mio. (zwanzig Millionen Schweizer Franken) oder den Gegenwert;
- einen Umsatzerlös von CHF 40 Mio. (vierzig Millionen Schweizer Franken) oder den Gegenwert;
- ein Eigenkapital von CHF 2 Mio. (zwei Millionen Schweizer Franken) oder den Gegenwert.
Kriterien des FIDLEG im Falle des Opting-out eines Privatkunden: Die Kriterien sind das Vermögen, die persönliche Ausbildung und die berufliche Erfahrung des Kunden (siehe folgende Erläuterungen).
Vermögen: Das Vermögen umfasst finanzielle Anlagen, an denen der Privatkunde direkt oder indirekt das Eigentum hält, insbesondere (i) Sicht- und Terminguthaben bei einer Bank und bei Wertpapierhäusern, (ii) Wertpapiere und Wertrechte (einschliesslich Wertpapiere, kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte), (iii) Derivate, (iv) Edelmetalle, (v) Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.
Nicht als finanzielle Investitionen gelten direkte Anlagen in Immobilien, Ansprüche aus Sozialversicherungen und Guthaben der beruflichen Vorsorge.
Persönliche Ausbildung: Als ausreichend geltende persönliche Kenntnisse stehen in Verbindung mit dem Finanzbereich. Gemäss dem FIDLEG sind die folgenden persönlichen Ausbildungen ausreichend:
- Hochschulabschluss im Bereich Finanzen, Wirtschaft oder einer verwandten Disziplin (Bachelorniveau) oder ein spezialisierter Abschluss in Wirtschaft oder Finanzen (CFA oder gleichwertig); oder,
- Sekundärer Bildungsabschluss (Abitur, Matura, Handelsschule oder gleichwertig) und eine berufliche Erfahrung von mindestens einem Jahr im Finanzbereich; oder,
- Eine Berufsausbildung von mindestens drei Jahren im Finanzbereich.
Berufliche Erfahrung: Eine Person verfügt über Berufserfahrung im Finanzbereich, wenn sie für einen der folgenden Arbeitgeber arbeitet oder gearbeitet hat:
- ein Unternehmen aus dem Finanzbereich (Bank, Versicherung, Vermögensverwalter, Treuhänder, Family Office usw.); oder
- ein Unternehmen, das nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, aber über eine professionelle Tresorerie verfügt (sofern die fragliche Person eine Stelle mit Verantwortung in der professionellen Tresorerie des besagten Unternehmens besetzt oder besetzt hat); oder
- ein Unternehmen öffentlichen Rechts oder eine Vorsorgeeinrichtung mit einer professionellen Tresorerie (sofern die fragliche Person eine Stelle mit Verantwortung in der professionellen Tresorerie des besagten Unternehmens besetzt oder besetzt hat).
Die Dauer der erforderlichen Erfahrung hängt von den Kenntnissen des Kunden ab und liegt zwischen ein bis fünf Jahren in Abhängigkeit vom Niveau der Ausbildung.
Vergleichbare Erfahrung im Finanzbereich: Ein Kunde verfügt über eine vergleichbare Erfahrung in der Finanzbranche, wenn er in jedem der vorangegangenen vier Quartale durchschnittlich zehn Transaktionen auf den Finanzmärkten ausgeführt hat (Fonds, Aktien, Obligationen, strukturierte Produkte, Derivate) mit einem Wert von mindestens CHF 10’000. oder dem Gegenwert per Transaktion.
Letzte Aktualisierung: Dezember 2023